Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ​

1. Sorgfalt des Möbelspediteurs

Der Auftragsnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbeltransportunternehmers auszuführen und
hierbei das Interesse des Auftraggebers zu wahren und zwar gegen Erstattung der Kosten, die zu diesem Zweck aufgewendet werden. Zusätzlich zu zahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbare Leistungen und Anwendungen.

2. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs beauftragen.

3. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des
Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

4. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle
oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle
an, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter
Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende
Anforderung direkt an den Möbelspediteur
auszuzahlen.

5. Sicherung besonders transportempfindlicher
Güter

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern,
Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

7. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern
nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme
von Elektro-, Gas-, Dübel und sonstigen
Installationsarbeiten berechtigt.

8. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine
Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.

9. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag
zustehenden Recht an den Ersatzberechtigten abzutreten.

10. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder
stehen gelassen wird.

11. Dübelarbeiten

Im Rahmen des Umzugs anfallende Dübelarbeiten werden vom Auftragnehmer nur dann vorgenommen, wenn er vorher vom Auftraggeber
über die Lage der unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist. Sieht sich der Auftraggeber hierzu außerstande und verlangt dennoch die
Durchführung der Dübelarbeiten, ist der Auftragsnehmer von jeder Haftung frei.

12. Kündigung

Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf drei Zehntel des für den Umzug vereinbarten Entgeltes zu, sofern der Auftragnehmer keinen höheren Anspruch nachweist.

13. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Mitarbeiter
des Möbelspediteurs hat der Letztere nicht zu verantworten.

14. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist nach Beendigung der Entladung fällig und in bar oder in Form von Überweisung zu bezahlen. Kommt der Absender
seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Mahnverfahren einzuleiten.

15. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich
zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat und seinen Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

16. Vereinbarung deutschen Rechts

Es gilt deutsches Recht.